Arbeitsgemeinschaften

§ 7 Die Arbeitsgemeinschaften
1. Im Rahmen der konzeptionellen Arbeit des Stadtjugendrings werden Arbeitsgemeinschaften eingerichtet.
2. Sie werden von der MV oder dem Vorstand delegiert.
3. Ihre Ergebnisse werden vor der Veröffentlichung im Hinblick auf die Verantwortung des Vorstands für die Einhaltung der satzungsgemäßen Bestimmung des Vereins mit dem Vorstand abgesprochen.