Mitgliederversammlung

§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das Hauptorgan des Stadtjugendrings. Ihre Beschlüsse sind verbindlich für die anderen Mitglieder, die Ausschüsse, das Präsidium und den Vorstand.
1. Die öffentliche Mitgliederversammlung (MV) findet mindestends viermal jährlich statt.
a. Die MV kann Nichtöffentlichkeit – auch für einzelne Tagesordnungspunkte und Beschlüsse – festlegen.
b. Der Vorstand beruft die MV spätestens eine Woche vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich ein. Auch das Präsidium oder EIN DRITTEL DER MITGLIEDER können die MV aufgrund eines wichtigen Grundes mit einer Frist von einer Woche einberufen.
2. Die/ der SchriftfüherIN führt eine Anwesenheitsliste. Über die Beschlüsse der MV ist ein Protokoll zu führen, das von der/dem SchriftführerIN zu unterzeichnen ist. Gegen das Protokoll kann beim Vorstand Einspruch erhoben werden.
3. Beschlußfähigkeit
Die MV ist beschlußfähig, wenn mindestens EIN DRITTEL DER AKTIVEN MITGLIEDSVERBÄNDE durch ihreN DelegierteN oder StellvertreterIN vertreten werden. Ist dies nicht der Fall, muß unverzüglich eine neue MV einberufen werden, die dann in jedem Fall beschlußfähig ist.
4. Mehrheiten
a. Beschlüsse erfolgen durch EINFACHE MEHRHEIT DER AKTIVEN ANWESENDEN MITGLIEDER, sofern in der Satzung nicht eine andere Mehrheit verlangt wird.
b. Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist für die Beschlußfähigkeit aber ohne Bedeutung, wenn wegen Beschlußunfähigkeit zum zweiten Mal zur Verhandlung über dieselbe Tagesordnung eingeladen wurde.
c. Bei Stimmengleichheit wird sofort erneut abgestimmt. Bei erneutem Patt gelten Enthaltungen als Nein-Stimmen; erneute Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
5. Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung erfordert grundsätzlich DIE MEHRHEIT VON ZWEEIDRITTELN DER AKTIVEN MITGLIEDER. Als Ausnahme genügt in dem unter 4. b. aufgeführten Fall EINE DREIVIERTELMEHRHEIT DER AKTIVEN ANWESENDEN MITLGIEDER.
6. Wahlen und Abstimmung erfolgen in der Regel offen; widerspricht einE VertreterIN, so ist geheim abzustimmen.
7. Die MV entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht dem Präsidium zugewiesen worden sind. Das Präsidium kann jedoch zu aktuellen Problemen unverzüglich und ohne Beschluß der MV Stellung nehmen, bzw. diese im Einverständnis mit dem Vorstand erledigen.
8. Die Stadt Reutlingen und die Kreisjugendpflege sowie vom Präsidium eingeladene Vereine und Personen können mit beratender Stimme an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.