Satzung

Hier die Satzung des Stadtjugendrings

Satzung des Stadtjugendrings Reutlingen e. V.

 §1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Stadtjugendring Reutlingen e. V.“, kurz SJR“.
  2. Sitz des Vereins ist in 72764 Reutlingen im Kreis Reutlingen.
  3. Der Verein ist ins Vereinsregister eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr endet mit dem Kalenderjahr.

§ 2 Freiheitlich demokratische Grundordnung, Gemeinnützigkeit

Die freiheitlich demokratische Grundordnung ist vom Stadtjugendring sowie von seinen Mitgliedsverbänden passiv wie aktiv zu achten.

  1. Der Stadtjugendring verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, wie sie § 4 der Satzung darlegt.
  2. Sämtliche Einnahmen und Überschüsse dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile.
  3. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Zweck

Der Stadtjugendring versteht sich als Interessenvertreter seiner Mitglieder und als Lobby für die Jugend in der Stadt Reutlingen in Anerkennung und Achtung der Eigenständigkeit aller Mitglieder und Jugendlichen, in Wahrung parteipolitischer und konfessioneller Unabhängigkeit.

  1. Bei der Arbeit des Stadtjugendrings soll parteipolitische und konfessionelle Unabhängigkeit eingehalten werden. Eventuelle Bündnisse in politischen Einzelfragen sind jedoch möglich.

§4 Konzeptionelle Aufgaben des Stadtjugendrings

Zu den Aufgaben des Stadtjugendrings gehören:

  1. Den Kontakt und Austausch mit Jugendlichen zu pflegen, denn der Stadtjugendring will den Jugendlichen Raum zur Selbsterfahrung geben bzw. lassen.
  2. Einbeziehung der Jugendlichen in die Arbeit des Stadtjugendrings.
  3. Sozialpolitisches Engagement und Interessenvertretung in Jugendfragen auf kommunaler, Landes- und Bundesebene.
  4. Auseinandersetzung mit Fragen des Bedarfs und der Weiterentwicklung aktueller Jugend- und Kulturarbeit in Reutlingen zum Ziel der Mitgestaltung und Mitverantwortung der Jugendlichen im öffentlichen Leben.
  5. Konzeptionelle Entwicklung von Arbeitsinhalten und -strukturen in den Mitgliedsverbänden zum Thema Jugend- und Kulturarbeit.
  6. Auseinandersetzung und Diskussion zur Weiterentwicklung der Jugendhilfeplanung.
  7. Auseinandersetzung mit aktuellen gesellschaftspolitischen Themen, wie
  8. Problemen der Jugendlichen in der Gesellschaft
  9. Umweltschutz
  10. Dem hierarchischen Verhältnis der Geschlechter
  11. Friedenspolitik
  12. Der Situation benachteiligter Gruppen
  13. Öffentlichkeitsarbeit durch Informationen über den Stadtjugendring und seine Mitgliedsverbände.
  14. Anregung gemeinsamer Aktionen und Veranstaltungen. Gestaltung des Reutlinger Ferienprogramms.
  15. Einrichtung von Arbeitsgemeinschaften zur Bearbeitung und Diskussion obenaufgeführter Bereiche.

Die Ergebnisse der Arbeitsgemeinschaften sollen veröffentlicht werden.

§5 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Stadtjugendring ist freiwillig. Es besteht keine Aufnahmepflicht durch den Stadtjugendring.
  2. Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben.

Voraussetzungen der Mitgliedschaft

Mitglieder des Stadtjugendrings können Jugendvereine und -organisationen werden, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

Die Anerkennung der demokratischen Grundordnung, der im Grundgesetz verankerten Menschenrechte, sowohl in ihrer Zielsetzung, als auch in ihrer praktischen Arbeit.

  1. Die Anerkennung der Konzeption des Stadtjugendrings sowie die Bereitschaft zur Mitarbeit bei deren Konkretisierung.
  2. Der Jugendverband muss ein freiwilliger Zusammenschluss mit mindestens sieben Mitgliedern sein oder offene Jugendarbeit betreiben. Er kann auch eine Jugendgruppe innerhalb eines „Erwachsenenvereins“ sein.
  3. Auch öffentliche Träger in der Jugendarbeit können Mitglied werden.

 

  1. Bewerbung

 

  1. Es ist beim Präsidium ein schriftlicher Antrag zu stellen.
  2. Diesem ist eine Satzung oder Konzeption beizufügen.
  3. Bei Vorliegen aller Unterlagen werden diese an die nächste Mitgliederversammlung weitergereicht.
  4. Der sich bewerbende Verein, die Organisation oder der Amtsträger muss sich in der Mitgliederversammlung vorstellen. Diese diskutiert über die Aufnahme.
  5. Nachdem der Bewerber sich zweimal der Mitgliedsversammlungen vorgestellt hat, stimmt die MV über die Aufnahme des Vereins mit ZWEIDRITTELMEHRHEIT DER AKTIVEN ANWESENDEN MITGLIEDER ab.
  6. Die Mitgliedschaft ist zunächst befristet. Im dritten Jahr kann auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder eine Mitgliedschaft zurückweisen, wenn sich die Zusammenarbeit als nicht tragfähig erwiesen hat.

 

  1. Mitgliedspflichten

 

  1. Mitgliedsvereine haben eineN DelegierteN und eineN StellvertreterIN zu benennen.
  2. Es besteht die Verpflichtung, regelmäßig an den Mitgliedsversammlungen teilzunehmen.
  3. Außerdem müssen sich die Vereine für die Aufgaben des Stadtjugendrings zur Verfügung halten.
  4. Die Mitarbeit dient der Funktionsfähigkeit des SJR, der Entlastung des Vorstands sowie der Miteinbeziehung der Mitgliedsverbände in die Aufgaben des SJR.

 

Diese Mitarbeit kann sich darstellen in:

 

  1. Erfüllen der Aufgaben, die vom Präsidium in die Mitgliedsverbände delegiert werden.
  2. Teilnehmen am Betreiben der Pinnwand.
  3. Durchführung von Veranstaltungen im Haus der Jugend.
  4. Mitarbeit in einer Arbeitsgemeinschaft.
  5. Stellen eines Präsidiumsmitglieds.
  6. Kassenprüfung
  7. Die Mitgliedsverbände können sich ihre Mitarbeit grundsätzlich aussuchen. Ausnahmen stellen dringende Delegationsaufgaben dar. Den Umfang der Mitarbeit regelt der Vorstand.

 

  1. Sanktionen

 

Bei unregelmäßiger Teilnahme an den Mitgliedsversammlungen, mangelnder Mitarbeit oder Zuwiderhandeln gegen andere Mitgliedschaftspflichten kann der Vorstand des Stadtjugendrings folgende Sanktionen erheben:

 

  1. Zuteilen einer besonderen Delegationsaufgabe.
  2. Zurückstellung der Raumvergabe an betroffene Vereine.
  3. Nach dreimaligem Fehlen in der MV und Zusendung eines Formblattes kann die passive Mitgliedschaft ausgesprochen werden.
  4. Stellen eines Antrags auf Ausschluss an die MV.

 

  1. Passive Mitgliedschaft

 

Nach dreimaligem Fehlen und Zusenden eines Formblattes zur Benachrichtigung mit Aufforderung zur Stellungnahme wird die passive Mitgliedschaft durch den Vorstand bei der nächsten MV ausgesprochen.

Nach zweimaliger Teilnahme an der MV kann die aktive Mitgliedschaft wieder aufgenommen werden.

 

Passive Mitgliedschaft bedeutet:

–          Entzug des Stimmrechts.

–          Erlöschen des Anspruchs auf Raumvergabe.

 

Passive Mitglieder werden bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht berücksichtigt.

 

 

  1. Ausschluss

 

Auf schriftlichen, begründeten Antrag des Vorstands oder eines Mitglieds des SJR kann ein Mitglied des SJR wegen Verstoßes gegen die Satzung oder aus anderen schwerwiegenden Gründen ausgeschlossen werden.

Die MV entscheidet über den Ausschlussantrag nach Anhörung des Vereins (falls anwesend) und des Antragsstellers mit ZWEIDDRITTELMEHRHEIT.

Die MV kann auch bei Nichtanwesenheit des Vereins über den Ausschluss entscheiden.

 

 

  1. Ende der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, Verlust der Rechtsfähigkeit, Auflösung des Vereins oder Austritt.
  2. Der Austritt kann jederzeit erfolgen und ist dem Präsidium schriftlich mitzuteilen.

Ebenso muss die Auflösung des Vereins oder der Verlust der Rechtsfähigkeit mitgeteilt werden.

 

 

  • 5 a Fördermitgliedschaft

 

Die Fördermitgliedschaft von Einzelpersonen, die den Stadtjugendring in seiner Arbeit unterstützen wollen, ist möglich.

  1. Die Aufnahme erfolgt

–                      in Absprache mit dem Vorstand,

–                      durch persönliche einfache Erklärung des Fördermitglieds gegenüber der Mitgliederversammlung

–                      und ZWEIDRITTELMEHRHEIT DER AKTIVEN ANWESENDEN MITGLIEDER der MV.

  1. Ein Mitgliedsbeitrag wird von Fördermitgliedern nicht erhoben.
  2. Fördermitglieder sind von den Mitgliedspflichten nach § 5. 3. entbunden.
  3. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht, aber das Recht, beratend an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

 

  • 5 b Beratende Mitglieder

 

Neben den regulären Mitgliedern können beratende Mitglieder aufgenommen werden. Sie werden durch den Vorstand vorgeschlagen und mit Zweidrittelmehrheit der aktiven anwesenden Mitglieder von der MV aufgenommen. Beratende Mitglieder haben kein Stimmrecht, aber das Recht, beratend an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ein Mitgliedsbeitrag wird von beratenden Mitgliedern nicht erhoben. Beratende Mitglieder sind von den Mitgliedspflichten nach § 5.3. [Mitarbeit] entbunden, ansonsten gilt §5.3. Die Mitgliedschaft endet durch Erklärung, Ausscheiden bzw. Ausschluss.

 

  • 6 Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist das Hauptorgan des Stadtjugendrings.

Ihre Beschlüsse sind verbindlich für die anderen Mitglieder, die Ausschüsse, das Präsidium und den Vorstand.

 

  1. Die öffentliche Mitgliederversammlung (MV) findet mindestens zweimal jährlich statt.
  2. Die MV kann Nichtöffentlichkeit – auch für einzelne Tagesordnungspunkte und Beschlüsse – festlegen.
  3. Der Vorstand beruft die MV spätestens eine Woche vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich ein.

Auch das Präsidium oder EIN DRITTEL DER MITGLIEDER können die MV aufgrund eines wichtigen Grundes mit einer Frist von einer Woche einberufen.

  1. Die/ der SchriftfüherIN führt eine Anwesenheitsliste. Über die Beschlüsse der MV ist ein Protokoll zu führen, das von
    der/dem SchriftführerIN zu unterzeichnen ist. Gegen das Protokoll kann beim Vorstand Einspruch erhoben werden.

 

  1. Beschlussfähigkeit

 

Die MV ist beschlussfähig, wenn mindestens EIN DRITTEL DER AKTIVEN MITGLIEDSVERBÄNDE durch ihreN DelegierteN oder StellvertreterIN vertreten werden.

Ist dies nicht der Fall, muss unverzüglich eine neue MV einberufen werden, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist.

 

  1. Mehrheiten

 

  1. Beschlüsse erfolgen durch EINFACHE MEHRHEIT DER AKTIVEN ANWESENDEN MITGLIEDER, sofern in der Satzung nicht eine andere Mehrheit verlangt wird.
  2. Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist für die Beschlussfähigkeit aber ohne Bedeutung, wenn wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Mal zur Verhandlung über dieselbe Tagesordnung eingeladen wurde.
  3. Bei Stimmengleichheit wird sofort erneut abgestimmt.

Bei erneutem Patt gelten Enthaltungen als Nein-Stimmen;

erneute Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

 

  1. Satzungsänderung

 

Eine Satzungsänderung erfordert grundsätzlich DIE MEHRHEIT VON ZWEIDRITTELN DER AKTIVEN MITGLIEDER.

Als Ausnahme genügt in dem unter 4. b. aufgeführten Fall EINE DREIVIERTELMEHRHEIT DER AKTIVEN ANWESENDEN MITLGIEDER.

 

  1. Wahlen und Abstimmung erfolgen in der Regel offen; widerspricht einE VertreterIN, so ist geheim abzustimmen.

 

  1. Die MV entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht dem Präsidium zugewiesen worden sind. Das Präsidium kann jedoch zu aktuellen Problemen unverzüglich und ohne Beschluss der MV Stellung nehmen, bzw. diese im Einverständnis mit dem Vorstand erledigen.

 

  1. Die Stadt Reutlingen und die Kreisjugendpflege sowie vom Präsidium eingeladene Vereine und Personen können mit beratender Stimme an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.

 

  • 7 Die Arbeitsgemeinschaften

 

  1. Im Rahmen der konzeptionellen Arbeit des Stadtjugendrings werden Arbeitsgemeinschaften eingerichtet.
  2. Sie werden von der MV oder dem Vorstand delegiert.
  3. Ihre Ergebnisse werden vor der Veröffentlichung im Hinblick auf die Verantwortung des Vorstands für die Einhaltung der satzungsgemäßen Bestimmung des Vereins mit dem Vorstand abgesprochen.

 

  • 8 Das Präsidium

 

Das Präsidium ist insbesondere zuständig für die laufenden Geschäfte und die Koordination der Zusammenarbeit.

 

  1. Das Präsidium, bestehend aus erster/erstem und zweiter/zweitem Vorsitzender/Vorsitzendem, SchriftführerIN, KassiererIN und einer/einem bis zu drei BeisitzerINNEn wird von der MV für die Dauer eines Geschäftsjahres gewählt.
    Sollten sich bei der MV keine ausreichende Zahl an Beisitzer finden, können sie im Laufe des Jahres nachgewählt werden.
  2. Stellt ein Mitgliedsverband ein Mitglied des Präsidiums, rückt automatisch einE weitereR VertreterIN des Mitgliedsverbandes in die MV nach, so dass dieser Verband zwei stimmberechtigte VertreterINNEN in der MV hat.
  3. Die Ämter enden mit der Wahl der neuen Präsidiumsmitglieder.

Kommt kein neues Präsidium zustande, können sich die Präsidiumsmitglieder dennoch auf Wunsch entlasten lassen.

Nur der Vorstand bleibt bis zur Auflösung des Stadtjugendrings im Amt, falls kein neuer – für diesen Zweck zumindest – gewählt werden kann.

  1. Das Präsidium soll sich eine Geschäftsordnung geben.
  2. Die Präsidiumsämter werden grundsätzlich unentgeltlich ausgeübt. Reisekosten und Auslagen werden auf Nachweis erstattet.
  3. Für die Aufgaben der Kassiererin/ des Kassierers, der Raumvergabe und der Pinnwand kann eine Aufwandsentschädigung vergeben werden. Näheres regelt der Vorstand.
  4. Über weitere Aufwandsentschädigungen entscheidet die MV.
  5. Die Mehrheit der Präsidiumsmitglieder kann eine Entscheidung des Vorstands überstimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des ersten Vorsitzenden.

 

  • 9 Der Vorstand

 

Gemäß § 26 BGB sind die / der erste Vorsitzende und die / der sie /ihn stellvertretende zweite Vorsitzende die alleinigen gesetzlichen VertreterINNEN des Vereins, jeweils mit Einzelvertretungsbefugnis.

 

  1. a. Der Vorstand kann einzelne Aufgaben auf die Mitglieder delegieren.
  2. Der Vorstand kann eine bezahlte Kraft zur Erledigung der Verwaltung, Koordination und Planung bestimmen, wenn deren Bezahlung als gesichert gilt, das Präsidium gehört wurde und die MV einverstanden ist.
  3. Der Vorstand wird von der MV für die Dauer eines Geschäftsjahres gewählt. Eine Wiederwahl ist jederzeit möglich.
  4. Das Amt endet mit der Neuwahl eines neuen Vorstands bzw. der Auflösung des Stadtjugendrings.

Die neuen Vorsitzenden sind unverzüglich beim Amtsgericht einzutragen. Hierfür haftet der neue Vorstand.

  1. Der Vorstand kann jederzeit abgewählt werden.
  2. Im Innenverhältnis darf die/der zweite Vorsitzende die/den ersteN nur vertreten, wenn dieseR verhindert ist oder sie/er sie /ihn ausdrücklich delegierte.
  3. Der Vorstand hat das Präsidium regelmäßig zu informieren und in die Arbeit mit einzubeziehen. Im Rahmen der MV hat er auch die Mitglieder zu informieren. Zwischen den Mitgliederversammlungen muss mindestens eine Präsidiumssitzung stattfinden.

 

  • 10 Rechnungsprüfung

 

  1. Mindestens jährlich erfolgt eine Kontrolle der Rechnungsergebnisse durch zwei von der MV beauftragte KassenprüferINNEN.
  2. Die KassenprüferINNEN sind für ein Rechnungsjahr im Amt, wenn die MV keine frühere Ablösung einsetzt.
  3. Die KassenprüferINNEN haben der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

  • 11 Satzungsänderung

 

  1. Anträge zur Satzungsänderung müssen dem Präsidium vier Wochen vor der nächsten MV schriftlich vorliegen.
  2. Sie müssen im Wortlaut in die Einladung zur MV sowie in die Tagesordnung aufgenommen sein.
  3. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der aktiven Mitglieder.
    Sind so viele Mitglieder auch bei der darauffolgenden MV nicht vorhanden, so genügt eine Dreiviertelmehrheit der aktiven anwesenden Mitglieder.

 

  • 12 Auflösung des Vereins

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann mit Dreiviertelmehrheit der aktiven Mitglieder beschlossen werden.
  2. Der Vorstand regelt die Geschäfte bis zur Streichung des Vereins im Vereinsregister des Amtsgerichtes oder bis zum Wegfall des bisherigen Zwecks.
  3. Das Vereinsvermögen geht an die Stadt Reutlingen, die es unmittelbar und ausdrücklich zur Förderung der Jugendpflege zu verwenden hat.

 

  • 13 Schlussbestimmungen

 

Diese Satzung trifft am Tag ihrer Beschlussfassung in Kraft. Sie ist unverzüglich beim Amtsgericht einzureichen.